Rechtstracker.at

Art. 1 § 156 FinStrG

Fassungen
ab 12.08.2014 — BGBl. I Nr. 65/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 156 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2014
Art. 1 § 15601.01.201411.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 15601.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 15601.01.197631.12.2010 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 65/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Beschwerdeverfahren.

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Wenn eine Beschwerde nicht den im Paragraph 153, umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  3. Absatz 3,Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Absatz eins, oder zur Erteilung eines Auftrages nach Absatz 2, nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (Paragraph 153, Absatz 2,) sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
  4. Absatz 4,Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Absatz eins und 2 mit Beschluss vorzugehen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40163384